Das Kündigungsschutzgesetz
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt u. a. Kündigungsgründe wie personenbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, Klagefrist und Änderungskündigung.
Das bedeutet, dass bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber Kündigungen für Arbeitnehmer sozial vertretbar sein müssen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleinbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern und Arbeitsverhältnisse die noch keine 6 Monate bestehen. Um gegen eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz vorzugehen, muss innerhalb einer dreiwöchigen Frist ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht geklagt werden.
Wenn Sie also eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht, sich sofort mit mir in Verbindung zu setzen. Gemeinsam entscheiden wir dann, ob und wie wir dagegen vorgehen wollen.